Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin (GebReinigAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1999 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 19 V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 7110-6-73 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.