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§ 3b - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt



(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,

2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder

3.
einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.



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Frühere Fassungen von § 3b BeschVerfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b BeschVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b BeschVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BeschVerfV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten ... 1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 44 BeschV Verfahren (vom 26.11.2011)
... §§ 3b , 6, 7 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder ...