Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung
- 1.
- von Familienangehörigen einer ausländischen Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, oder
- 2.
- von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
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G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen ... 18, 19 und 19a" ersetzt. 2. In § 2 wird nach der Angabe „§§ 3 ," die Angabe „3a, 3b," eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt ... „§§ 3," die Angabe „3a, 3b," eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Familienangehörige Keiner ... 3b," eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Familienangehörige Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210