Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach §
39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, unter Versagung deren wenn Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499