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§ 15 - Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-2 Ausländerrecht
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§ 15 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 15 BeschVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BeschVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 44 BeschV Verfahren (vom 26.11.2011)
... §§ 3b, 6, 7 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfahrensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer ...


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