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Änderung § 3a BeschVerfV vom 01.01.2009

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§ 3a BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3a BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern


vorherige Änderung

 


Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung

1. wenn der Ausländer im Inland

a) einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder

b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,

2. in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

 

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