Änderung § 8 BeschVerfV vom 26.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BeschVerfV, alle Änderungen durch Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie der BeschVerfV

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§ 8 BeschVerfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 8 BeschVerfV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 5 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Familienangehörige von Fachkräften


(Text alte Fassung)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt.




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