§ 8 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 8 Umgang und Beförderung


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme

1.
beim Umgang mit Kernbrennstoffen nach Anlage 1,

2.
beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach Anlage 2,

und zwar jeweils nach der genehmigten Art, Masse, Aktivität oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe. 2Die Regeldeckungssumme beim Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne des § 4 Absatz 36 des Strahlenschutzgesetzes bestimmt sich unabhängig von der Art des radioaktiven Stoffes nach Anlage 2.

(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, daß sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder daß sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne daß die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.

(3) 1Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt. 2Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.

(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.

(5) 1Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3§ 16 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung B. v. 6. Mai 2022 BGBl. I S. 744 m.W.v. 2. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 8 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (21.05.2022)Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 06.05.2022 BGBl. I S. 744
aktuell vorher 02.01.2022 (31.01.2022)Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 21.01.2022 BGBl. I S. 118
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 20 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuellvor 31.12.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a AtDeckV Beförderung von Kernmaterialien (vom 02.01.2022)
... die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
B. v. 06.05.2022 BGBl. I S. 744
Berichtigung AtDeckVNBB
... der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung ist wie folgt zu berichtigen: a) In § 8 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „im Sinne des" durch die Wörter „im Sinne von" zu ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 20 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der ...

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Beförderung von ... 2 nicht weniger als 70 Millionen Euro und höchstens 700 Millionen Euro." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... c) Absatz 6 wird Absatz 5. d) Absatz 7 wird aufgehoben. 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a ... die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden. § 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a ...


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