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§ 13 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen



(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. 2Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme

1.
5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,

2.
1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 108 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,

3.
500.000 Euro in allen übrigen Fällen.



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Frühere Fassungen von § 13 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... die Deckungssumme bis auf 3,5 Millionen Euro ermäßigen." 11. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Positronen-Emissionen-Tomographie" durch die Wörter ...