§ 16 - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)

neugefasst durch B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 751-1-2 Kernenergie
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§ 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen, so kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme im Rahmen der Höchstgrenze des § 13 Absatz 3 Satz 2 des Atomgesetzes und unter Beachtung der Höchst- und Mindestgrenzen nach § 7 Absatz 2 bis auf das Zweifache der Regeldeckungssumme erhöhen oder bis auf ein Drittel der Regeldeckungssumme ermäßigen.

(2) Bei der Ermittlung der nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Deckungssumme ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.
ob und in welchem Umfang die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, daß andere Personen als der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und seine Beschäftigten Schäden an Leben, Gesundheit, Körper und Sachgütern erleiden,

2.
welches Maß an Sicherheit durch Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen erreicht wird,

3.
ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung der meteorologischen und hydrologischen Verhältnisse die Möglichkeit besteht oder auszuschließen ist, daß die radioaktiven Stoffe verbreitet werden, insbesondere als Gase, Aerosole oder Flüssigkeiten,

4.
welche Dauer der Gefährdung insbesondere mit Rücksicht auf die Halbwertzeit der radioaktiven Stoffe anzunehmen ist,

5.
ob wegen der Art, Masse oder Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe Schäden auf Grund nuklearer Ereignisse infolge von Kernspaltungsvorgängen auch unter ungünstigsten Umständen ausgeschlossen werden können,

6.
ob und in welchem Umfang im Falle der Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels, des Beförderungsweges, der Verpackung und der Beschaffenheit der radioaktiven Stoffe besonders hohe oder geringe Gefahren bestehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 73, 106 m.W.v. 2. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 16 AtDeckV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.01.2022 (27.01.2022)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
vom 20.01.2022 BGBl. I S. 73

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Zitierungen von § 16 AtDeckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AtDeckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AtDeckV Umgang und Beförderung (vom 02.01.2022)
... bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. § 16 Abs. 2 findet entsprechende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Artikel 1 AtDeckVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
... oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie" ersetzt. 12. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist die Regeldeckungssumme nach den Umständen ...


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