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Änderung § 20 AtDeckV vom 15.07.2016

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§ 20 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 20 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, spätestens jedoch bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten, in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu festzusetzen. Für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen, die am 31. Dezember 2007 noch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung erfüllen, der vor dem 19. August 2005 genehmigt wurde und für die ab diesem Zeitpunkt erstmals Deckungsvorsorge geleistet werden muss, erfolgt die Festsetzung der Deckungsvorsorge spätestens bis zum 31. Dezember 2007.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)