(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.
- Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
- 2.
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 3.
- die Namen der Prüfungsteilnehmer,
- 4.
- die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 5.
- die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,
- 6.
- das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2,
- 7.
- besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.