§ 10 Schutz vor Zeitversäumnis
Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zu sorgen, daß unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuß die zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Bei Anordnungen gegenüber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.
interne Verweise§ 4 HAG Heimarbeitsausschüsse (vom 17.09.2022) ... zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 10 , 11, 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und ...
§ 32a HAG Sonstige Ordnungswidrigkeiten ... einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10 ) zuwiderhandelt, 3. einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach ...
Zitat in folgenden NormenErste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
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