§ 10 - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)

G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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§ 10 Schutz vor Zeitversäumnis


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat dafür zu sorgen, daß unnötige Zeitversäumnis bei der Ausgabe oder Abnahme vermieden wird. Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann im Benehmen mit dem Heimarbeitsausschuß die zur Vermeidung unnötiger Zeitversäumnis bei der Abfertigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Bei Anordnungen gegenüber einem einzelnen Auftraggeber kann die Beteiligung des Heimarbeitsausschusses unterbleiben.

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Zitierungen von § 10 Heimarbeitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HAG Heimarbeitsausschüsse (vom 17.09.2022)
... zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 10 , 11, 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und ...
§ 32a HAG Sonstige Ordnungswidrigkeiten
...  einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10 ) zuwiderhandelt, 3. einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit nach ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 6 1. HAGDV Beteiligung des Heimarbeitsausschusses
... Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten ...


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