§ 15 Anzeigepflicht
Wer Heimarbeit ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen.
interne Verweise§ 32a HAG Sonstige Ordnungswidrigkeiten ... die Listenführung (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von Heimarbeit (§§ 7, 15 ), die Unterrichtungspflicht (§ 7a), die Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), die ...
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