§ 27 - Heimarbeitsgesetz (HAG k.a.Abk.)

G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 6i G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 804-1 Heimarbeit
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§ 27 Pfändungsschutz


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten gewährt wird, gelten die Vorschriften über den Pfändungsschutz für Vergütungen, die auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet werden, entsprechend.

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Zitierungen von § 27 Heimarbeitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Entgeltfortzahlungsgesetz
Artikel 53 G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1065; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
§ 10 EntgFG Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
... Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 850i ZPO Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (vom 01.07.2010)
... überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. (2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt. (3) Die Bestimmungen ...


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