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Änderung § 6 Heimarbeitsgesetz vom 26.11.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 112 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Listenführung


(Text alte Fassung)

1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. 3 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. 4 Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Abschriften zu übersenden.

(Text neue Fassung)

1 Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2 Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.