Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - Künstlersozialabgabe-Verordnung 1996 (KSAbgV 1996 k.a.Abk.)

V. v. 21.09.1995 BGBl. I S. 1163; aufgehoben durch Artikel 157 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 27.09.1995; FNA: 8253-1-3-8 Künstlersozialversicherung
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§ 1



Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1996 für den Bereich Wort 3,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,9 vom Hundert, für den Bereich Musik 1,1 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 0,7 vom Hundert.



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