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§ 2 - Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (FrHAblG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1950 BGBl. S. 821
Geltung ab 30.12.1950; FNA: 401-3 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil

§ 2



(1) Hält der Berechtigte oder der Verpflichtete sich infolge von Kriegsereignissen oder -zuständen unfreiwillig außerhalb des Gebietes auf, in dem eine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, so wird die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres vollendet, vor dessen Beginn er in dieses Gebiet zurückkehrt oder zurückkehren kann oder verstirbt. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter solchen Umständen gefangen gehalten wird, daß ihm die sachgemäße Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht möglich ist.

(2) Ist der Berechtigte oder der Verpflichtete im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder -zuständen verschollen, so wird die Verjährung von bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres vollendet, das auf den Eintritt der Rechtskraft der Todeserklärung folgt. Der Todeserklärung steht die gerichtliche Feststellung des Todes gleich.

(3) Ein Anspruch, dessen Verjährungsfrist nicht mehr als sechs Monate beträgt, verjährt statt am Ende des Kalenderjahres bereits am Ende des Kalenderhalbjahres, das auf das in Absatz 1 oder in Absatz 2 bezeichnete Ereignis folgt.

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Zitierungen von § 2 Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FrHAblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrHAblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FrHAblG
... Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Vollendung der Verjährung von Ansprüchen gelten entsprechend für den ... auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind. § 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf den Ablauf von Ausschlußfristen, innerhalb ...