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Änderung § 8 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 08.09.2015

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 144 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Geschäftsstelle


(Text alte Fassung)

Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz.

(Text neue Fassung)

Für den Gemeinsamen Senat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.