Diese Verordnung gilt für
- 1.
- das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,
- 2.
- Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes.
Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Anmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.