Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2008 aufgehoben
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§ 1 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich, Zweck



Diese Verordnung gilt für

1.
das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes,

2.
Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16b des Chemikaliengesetzes.

Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Anmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetzlichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren.



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