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§ 3 - Prüfnachweisverordnung (ChemPrüfV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8053-6-24 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Nähere Bestimmungen zu § 6 des Chemikaliengesetzes (Anmeldeunterlagen)



Es sind vorzulegen

1.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:

a)
Bezeichnung des Stoffes nach dem System der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung der Monomeren, wie sie bei der Synthese eingesetzt werden,

b)
weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen,

c)
Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical Abstracts Service zugeteilt,

d)
Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren auch das zahlengemittelte Molekulargewicht, Identität und Gehalt der Ausgangsmonomere und Ausgangsstoffe, die im Polymer gebunden sind, sowie Angaben über die Endgruppen und die Identität und Frequenz der funktionellen Gruppen,

e)
Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen Schwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die Beschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr gebracht oder eingeführt werden soll,

f)
Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, experimentelle Ergebnisse über Art und Gewichtsanteile der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte, CAS-Nummern der Hauptverunreinigungen, soweit vorhanden; bei Polymeren auch experimentelle Ergebnisse über die Molekulargewichtsverteilung und Angaben über Identität und Prozentanteile der Monomere, die nicht reagiert haben,

g)
Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeignet sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infraroten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit den Methoden der kernmagnetischen Resonanzspektroskopie oder mittels Massenspektroskopie aufgenommen sind,

h)
Hochdruckflüssigkeitschromatogramm oder Gaschromatogramm;

2.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:

vollständige Beschreibung oder Angaben entsprechender Schrifttumshinweise über die verwendeten Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung der nach Nummer 1 Buchstabe e bis h anzugebenden Merkmale verwendet wurden;

3.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:

dem Anmeldepflichtigen bekannte Analysemethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte bei einem Eintrag in die Umwelt zu verfolgen beziehungsweise die direkte Exposition des Menschen zu ermitteln;

4.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:

a)
Angaben zu den zur Herstellung angewandten technologischen Verfahren,

b)
Ermittlung der herstellungsbedingten Exposition am Arbeitsplatz und der Umwelt,

c)
Angaben zu den Verwendungsarten, insbesondere Beschreibung der Funktion des Stoffes und der gewünschten Wirkungen,

d)
Angaben zu den technologischen Verfahren bei der Verwendung des Stoffes, soweit bekannt,

e)
Ermittlung der verwendungsbedingten Exposition am Arbeitsplatz und der Umwelt, soweit bekannt,

f)
Angaben zur Form, in der der Stoff in Verkehr gebracht wird, als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis,

g)
Angaben zur Konzentration des Stoffes in den in Verkehr gebrachten Zubereitungen und Erzeugnissen, soweit bekannt,

h)
bei Polymeren Erklärung mit relevanten Informationen, ob das Polymer so entwickelt wurde, daß eine biologische Abbaubarkeit gewährleistet ist,

i)
Angaben zu den Anwendungsbereichen mit ungefährer Aufgliederung nach Verwendung in Industrieunternehmen, berufsbedingter Verwendung in Landwirtschaft und Gewerbe und Verwendung durch die Allgemeinheit,

j)
auf Anforderung der Anmeldestelle die Identität der Empfänger des Stoffes, soweit bekannt,

k)
Angaben zu Abfallmengenanfall und Abfallzusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung, soweit bekannt;

5.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwendungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft ist;

6.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:

Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens des Stoffes unter Verwendung der Angaben und der Prüfnachweise der Grundprüfung zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität sowie sonstiger relevanter Informationen;

7.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:

die vorgesehene Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;

8.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:

a)
Empfehlungen betreffend die ordnungsgemäße Verwendung und Vorsichtsmaßnahmen bei Handhabung, Lagerung und Beförderung,

b)
Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbrennung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern die bestimmungsgemäße Verwendung dies erforderlich macht,

c)
Hinweise auf sonstige Gefahren, insbesondere die chemische Reaktion mit Wasser,

d)
Angaben über die Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt,

e)
Empfehlungen für Sofortmaßnahmen im Falle unbeabsichtigten Verbreitens,

f)
Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Unfällen von Personen, zum Beispiel bei Vergiftung;

9.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes:

Angaben über

a)
die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll, im ersten Kalenderjahr und in den folgenden. Bei Stoffen, die außerhalb der Gemeinschaft hergestellt werden und bei denen der Anmelder zum Zweck der Anmeldung zum alleinigen Bevollmächtigten des Herstellers bestimmt worden ist, ist diese Angabe für jeden genannten Importeur zu machen,

b)
die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Herstellungs- und Einfuhrmengen bezogen auf die bestimmungsgemäßen Verwendungsarten gemäß den Angaben nach Nummer 4 Buchstabe c und auf die bestimmungsgemäßen Verwendungsbereiche, gemäß den Angaben nach Nummer 4 Buchstabe i im ersten Kalenderjahr und in den folgenden;

10.
nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes:

Angaben zu Möglichkeiten der Unschädlichmachung, eingeteilt in den industriellen und gewerblichen Bereich sowie in den allgemein-öffentlichen Bereich hinsichtlich

a)
der Wiederverwendung,

b)
der Neutralisierung unerwünschter Wirkungen,

c)
der kontrollierten Beseitigung,

d)
der Veraschung,

e)
der Abwasserbehandlung,

f)
sonstiger Möglichkeiten;

11.
nach § 6 Abs. 1a des Chemikaliengesetzes:

dem Anmeldepflichtigen vorliegende weitere Erkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt in Zusammenfassung und auf Anforderung der Anmeldestelle die vollständigen Unterlagen hierüber;

12.
nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:

für gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt.

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*)

International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomenclature of Organic Chemistry, Section A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: Nomenclature of Inorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970; International Union of Pure and Applied Chemistry, Inorganic Chemistry Division, Commission on Nomenclature of Inorganic Chemistry: How to Name an Inorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen in der Pergamon Press GmbH, Kronberg im Taunus, sind bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.



 

Zitierungen von § 3 ChemPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 7a des Chemikaliengesetzes (Eingeschränkte Anmeldung)
... 1 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes: die Angaben und Prüfnachweise nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12, § 4 Nr. 5 und 6; 2. nach § 7a ... Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes: a) Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f, b) folgende ... 2 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes: die Angaben und Prüfnachweise nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 7, 9, 11 und 12; 4. nach § 7a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe ... 2 Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes: a) die Angaben nach § 3 Nr. 4 Buchstabe a bis j, Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f, b) die ...
§ 6 ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Polymeren
... aller Anteile von Additiven und Verunreinigungen unter 10 mg/l liegt, gelten die §§ 3 bis 5 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Bei der Anmeldung von ... Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, gelten die §§ 3 und 4 mit der Maßgabe, daß 1. anstelle des ... anstelle des Hochdruckflüssigkeitschromatogramms oder des Gaschromatogramms nach § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeationschromatogramm, 2. anstelle der ... 2. anstelle der Erklärung zur biologischen Abbaubarkeit nach § 3 Nr. 4 Buchstabe h Angaben darüber, daß der Stoff nicht leicht biologisch abbaubar ist, ... von <1000 haben. Von der Vorlage der Beurteilung des toxikokinetischen Verhaltens nach § 3 Nr. 6 sowie der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfnachweise nach § 4 Nr. 2 ... oder des Gaschromatogramms nach § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Buchstabe h ein Gelpermeationschromatogramm, 2. nach § 5 Nr. 1 ... zu Abfallmengen und -zusammensetzung bei der vorgesehenen Verwendung, sofern bekannt, nach § 3 Nr. 4 Buchstabe k und zur Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt, nach § ... Nr. 4 Buchstabe k und zur Explosionsgefahr des Stoffes, wenn er in Staubform vorliegt, nach § 3 Nr. 8 Buchstabe d und 3. anstelle der Erklärung zur biologischen ... zur biologischen Abbaubarkeit nach § 5 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 3 Nr. 4 Buchstabe h Angaben darüber, daß der Stoff nicht leicht abbaubar ist,  ...
§ 6a ChemPrüfV Sonderregelungen zu bestimmten anmeldepflichtigen Zwischenprodukten
... abweichend von den §§ 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 dieser Verordnung zunächst auf das folgende Prüfprogramm beschränken:  ... Die Anmeldestelle fordert diejenigen Unterlagen und Prüfnachweise nach den §§ 3 und 4, die ihr aufgrund des Satzes 1 nicht vorgelegt wurden, vom Anmeldepflichtigen nach, sobald ...
§ 9 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 16a des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht ausgenommenen neuen Stoffen)
... 1 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und Angaben oder experimentelle Ergebnisse nach § 3 Nr. ... 3 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und Angaben oder experimentelle Ergebnisse nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe und der Hauptverunreinigungen ... § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c bis f und i; 5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des ... beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f; 6. nach § 16a Abs. 1 Nr. 6 des ... beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f, b) die dem Mitteilungspflichtigen zu ...
§ 10 ChemPrüfV Nähere Bestimmungen zu § 16b des Chemikaliengesetzes (Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht werden)
... 1 des Chemikaliengesetzes: Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und experimentelle Ergebnisse nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f ... nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a bis e und g, Nr. 2 und experimentelle Ergebnisse nach § 3 Nr. 1 Buchstabe f über Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe und der Hauptverunreinigungen ... § 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 4; 4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des ... beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen nach § 3 Nr. 8 Buchstabe a bis c, e und f sowie Angaben über die vorgesehene Kennzeichnung nach § ...