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§ 2 - Personalstärkegesetz (PersStärkeG)

G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 51-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2



(1) In den Jahren 1992 bis 1994 können Berufssoldaten, die das achtundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und die der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes angehören, auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt,

2.
eine andere angemessene Verwendung nicht möglich ist und

3.
die Dienstzeit bis zu einer frühestmöglichen Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze noch mindestens ein Jahr beträgt.

(2) Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Militärmusikdienstes und der Offiziere des militärgeographischen Dienstes können nach Absatz 1 in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben. Soweit sie der allgemeinen Altersgrenze unterliegen, muß die Zurruhesetzung mindestens ein Jahr vorher erfolgen.

(3) Die Zurruhesetzung kann jeweils zum Ablauf eines Monats verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Soldaten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden.

(4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 2 PersStärkeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PersStärkeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersStärkeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PersStärkeG
... I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) In den Fällen der §§ 1 und 2 ... 2 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den ... hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ...
§ 7 PersStärkeG
... und mehr Monate viertausend Deutsche Mark. (2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verwendungsförderungsgesetz
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 VerwFöG Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Verteidigung (vom 01.04.2009)
... Bestimmungen gelten für 1. Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der ... 1991 (BGBl. I S. 2376) erfüllen und eine andere angemessene Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Personalstärkegesetzes a) vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung ... Versorgungsbezüge hinter denen zurück, die er erhalten hätte, wenn er nach § 2 des Personalstärkegesetzes mit Ablauf des Monats vor der Ernennung zum Beamten in den ... auf Lebenszeit ohne Versorgungsanspruch, gilt der Betroffene als nach § 2 des Personalstärkegesetzes mit Ablauf des Monats vor der Ernennung zum Beamten auf Probe in ...