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Synopse aller Änderungen der LAP-gtDWSVV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gtDWSVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-gtDWSVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LAP-gtDWSVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter bis auf zwölf Monate - in besonderen Ausnahmefällen bis auf sechs Monate - verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamtinnen oder Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes gleichwertig sind. Über die Verkürzung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

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2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,



2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate von der Einstellungsbehörde verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 Abs. 2.



§ 21 Ausbildungsaufstieg


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(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.



(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(3) Die Einführung in die neue Laufbahn dauert drei Jahre. Sie umfasst eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Einführung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben in der neuen Laufbahn wahrzunehmen. Die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden werden an einer Fachhochschule erworben. Die Studieninhalte regelt der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu erstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Die praktische Ausbildung können die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entsprechend anzuwenden.

(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die Fachstudien um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind, kann die praktische Ausbildung bis auf sechs Monate verkürzt werden. Verkürzungen sind nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

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(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.



(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegsausbildung teilnehmen.

§ 22 Praxisaufstieg


vorherige Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zugelassen werden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.



(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zugelassen werden. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.