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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)

V. v. 25.05.2003 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 30 V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974
Geltung ab 05.06.2003; FNA: 2030-7-24-1 Beamte
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§ 29 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung sowie aus den Inhalten der geführten Ausbildungsnachweise entsprechende Prüfungsfragen aus.

(2) Zum Abschluss der mündlichen Prüfung halten die Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten Dauer. Die Prüfungskommission wählt das Thema aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung, den Leistungsnachweisen oder den Ausbildungsnachweisen aus. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf je Anwärterin oder Anwärter 15 Minuten je Prüfungsfach nicht unterschreiten; sie soll 20 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.



 

Zitierungen von § 29 LAP-gtDWSVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LAP-gtDWSVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDWSVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LAP-gtDWSVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen ...