(1) Zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben, die in Gemeinschaftsproduktion im Sinne des
Filmförderungsgesetzes hergestellt werden, gewährt die Filmförderungsanstalt zinslose Darlehen von mindestens 100.000 Deutsche Mark und höchstens 200.000 Deutsche Mark. Diese können auch zusätzlich zu einer Förderung nach §
32 Abs. 1 des
Filmförderungsgesetzes gewährt werden.
(2) Zur Förderung nach Absatz 1 stellt die Filmförderungsanstalt jährlich einen Gesamtbetrag von 750.000 Deutsche Mark bereit. Falls nach §
68 Abs. 3 des
Filmförderungsgesetzes nur ein geringerer Betrag verwendet werden darf, ist der höchstmögliche Betrag bereitzustellen.
(3) Ein Filmvorhaben darf nur gefördert werden, wenn es in annähernd gleicher Höhe auch von französischer Seite gefördert wird.