(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in §
4 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Fernwärmeversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
- 1.
- wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- 2.
- wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 1 AVBFernwärmeV Gegenstand der Verordnung (vom 05.10.2021) ... vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34 . Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des ... auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den ... Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in ...