(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in §
1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz hat, zuständig.
(2) Zuständig für die der Festsetzung der Unterkontingente zugrunde liegenden Prüfungen und die Festsetzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(3) Zuständig für die in den in §
1 genannten Rechtsakten bestimmte Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr und bei der Lagerung von Stärkemengen außerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers, die nach den in §
1 genannten Rechtsakten ohne Zahlung einer Erstattung ausgeführt werden müssen (Übermengen), sowie für die Erhebung des Betrages für nicht innerhalb der in den in §
1 genannten Rechtsakten genannten Frist ausgeführten Übermengen ist die Bundesfinanzverwaltung.
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642