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§ 16 - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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§ 16 Unterrichtung der Behörde



(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist die zuständige Behörde auf ihr Verlangen über

1.
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der Beurteilung zugrundeliegenden Informationen,

2.
die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten,

3.
die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,

4.
die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie

5.
die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkehrungen und den nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstellten Plan

zu unterrichten.

(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung zu unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können. Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 16 BioStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BioStoffV Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
... §§ 10 bis 16 , ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis ...
§ 18 BioStoffV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (vom 24.12.2008)
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 11. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...