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Anhang III - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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Anhang III Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen


Anhang III wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.

(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:

A
Sicherheitsmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozeß physisch von der Umwelt trenntverbindlichverbindlichverbindlich
2. Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, daß:das Freiwerden minimal gehalten wirddas Freiwerden verhütet wirddas Freiwerden verhütet wird
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, daß:das Freiwerden minimal gehalten wirddas Freiwerden verhindert wirddas Freiwerden verhindert wird
4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht:durch erprobte Mittel inaktiviert worden sinddurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sinddurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ausgelegt sein, daß:ein Freiwerden minimal gehalten wirdein Freiwerden verhütet wirdein Freiwerden verhütet wird
6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt seinempfohlenempfohlenverbindlich
a) Biogefahrenzeichen müssen angebracht werdenempfohlenverbindlichverbindlich
b) der Zugang muß ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt seinempfohlenverbindlichverbindlich über Luftschleuse
c) das Personal muß Schutzkleidung tragenverbindlichverbindlichvollständige Umkleidung
d) Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehenverbindlichverbindlichverbindlich
e) das Personal muß vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschenneinempfohlenverbindlich
f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werdenneinempfohlenverbindlich
g) der kontrollierte Bereich muß entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu haltenempfohlenverbindlich, wenn die Infizierung über die Luft erfolgen kannverbindlich
h) der kontrollierte Bereich muß stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werdenneinempfohlenverbindlich
i) Zu- und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werdenneinempfohlenverbindlich
j) der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblocktneinempfohlenverbindlich
k) der kontrollierte Bereich muß versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassenneinempfohlenverbindlich
l) Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitunginaktiviert durch erprobte Mittelinaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittelinaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel




 

Zitierungen von Anhang III BioStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang III BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
... sind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe 1.  ... Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 4, nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlen bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen, wenn ...
§ 7 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten
... und die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen. Treten bei einer Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitig ... wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sind zusätzlich zu berücksichtigen ...
§ 10 BioStoffV Schutzmaßnahmen (vom 08.11.2006)
... müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III eingehalten werden. (5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit ... Exposition zu beurteilen, sind unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II oder III zu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3 genügen müssen.  ...
§ 14 BioStoffV Behördliche Ausnahmen
... Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn 1. der Arbeitgeber andere gleichwertige ...