Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), das nach einem dritten Land ausgeführt werden soll, ist vom Abnehmer nach Übernahme unverzüglich der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach §
12 der
Außenwirtschaftsverordnung oder zur Abfertigung zum Erstattungs-Lagerverkehr nach §
11 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525) zu gestellen oder anzumelden. Für die Ausfuhr des Rindfleisches ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Überwachung von Interventionswaren vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines anzugeben sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720