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§ 11 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten



Im Posten "Einlagen bei Kreditinstituten" sind die Guthaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. Auch die zugunsten ausländischer Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind in diesem Posten auszuweisen. Einlagen bei Kreditinstituten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter dem Posten "Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand" auszuweisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankguthaben.



 

Zitierungen von § 11 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... keine Abweichungen bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen (vom 13.01.2019)
... gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV. 2. Hier ist nur der Saldo ...

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 RechPensV Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
... §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11 , 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von ...
§ 38 RechPensV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... § 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbaren §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11 , 12, 18 bis 20 und 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
...  c) einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11 , 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von ... einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11 , 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von ...