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§ 43 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 43 Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung



(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:

1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen;

2.
Abschluß von Versicherungsverträgen;

3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen;

4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.

Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die den Funktionsbereichen 1 bis 3 zugerechneten Aufwendungen sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen zusätzlich im Hinblick auf § 51 Abs. 4 Nr. 1 Satz 3 auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, untergliedert nach den dort genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten, und auf das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft aufzuteilen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche und Versicherungszweige ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereiches für den Funktionsbereich oder Versicherungszweig vorzunehmen.

(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl

1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere

a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft,

b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler,

c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch

2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere

a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen,

b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.

(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:

1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen;

2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen;

3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung;

4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer;

5.
die Bearbeitung der

a)
Beitragsrückerstattung;

b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.

(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.



 

Zitierungen von § 43 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 RechVersV Sonstige Aufwendungen (vom 29.05.2009)
... Hierzu gehören insbesondere: 1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können;  ...
§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... Verlustrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben. Sie brauchen 1. § 43 Abs. 1 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Funktionsbereiche der Nummern 1 bis 3 ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 34 PrüfV Kostenverteilung
... des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, die in § 43 Absatz 1 Satz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannt sind, und auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen ...