§ 53 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft mehrere Geschäftszweige betreiben


§ 53 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.

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Zitierungen von § 53 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden; 3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden. (2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform eines ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt, d) einer Vorschrift der §§ 51 bis 53 über zusätzliche Erläuterungen, zusätzliche Pflichtangaben oder Angaben im ...


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