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§ 57 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 62 Vorschriften zitiert
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 62 Vorschriften zitiert
§ 57 Lagebericht
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
(2) Von allen Versicherungsunternehmen sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Angabe der betriebenen Versicherungszweige und -arten im selbst abgeschlossenen und im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;
- 2.
- Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts; ferner ist zu berichten über den Geschäftsverlauf in den einzelnen betriebenen Versicherungszweigen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts.
(3) Von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuß ermittelt wurde.
(4) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind zusätzlich die Versicherungsbestände im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft nach den anliegenden Mustern 3 bis 5 aufzugliedern, und zwar von
- 1.
- Lebensversicherungsunternehmen nach dem Muster 3,
- 2.
- Pensionskassen nach dem Muster 4 und, sofern sie Sterbegeldversicherungen, weitere Kapitalversicherungen oder Zusatzversicherungen haben, auch nach Muster 5,
- 3.
- Sterbekassen nach dem Muster 5.
(5) Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Lagebericht vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.
Zitierungen von § 57 RechVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 RechVersV Vereinfachungen (vom 01.01.2016)
... 2. auf den Lagebericht außer § 289 des Handelsgesetzbuchs nur § 57 Abs. 2 anzuwenden; 3. die §§ 52 bis 56 nicht anzuwenden. (2) ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten
... zuwiderhandelt, 2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt, 3. bei der Aufstellung des ...
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