§ 59 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 59 Konzernanhang


§ 59 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" und die Unterposten des Postens "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.

(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:

1.
selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;

2.
in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.

Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar

1.
Lebensversicherungsgeschäft;

2.
Krankenversicherungsgeschäft;

3.
Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,

sowie nach der Herkunft in die Gruppen:

 
a)
Inland;

b)
übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c)
Drittländer.

(4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1245 m.W.v. 23. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 59 RechVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 59 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder c) entgegen § 59 Abs. 2 bis 4 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder 4. entgegen § 60 eine Angabe ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... anzuwenden. (6) (aufgehoben) (7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung (RechPensV)
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 39 RechPensV Konzernanhang
...  59 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist entsprechend ...
§ 40 RechPensV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder c) entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 3" ersetzt. 5. In § 59 Abs. 1 werden die Wörter „§ 314 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11" durch die ...

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. 3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21" durch die Angabe „4 bis 26" ersetzt. ... Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. ...


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