Änderung § 59 RechVersV vom 23.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 RechVersV, alle Änderungen durch Artikel 8 BilRUG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie der RechVersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 59 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 14 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Konzernanhang


(Text alte Fassung)

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' und 'Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken' und die Unterposten des Postens 'Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen', sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.

(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:

1. selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;

2. in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.

Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar

1. Lebensversicherungsgeschäft;

2. Krankenversicherungsgeschäft;

3. Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,

sowie nach der Herkunft in die Gruppen:

a) Inland;

b) übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c) Drittländer.

(4) Zu dem Konzernbilanzposten 'Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken' ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed