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Änderung § 6 RechVersV vom 29.05.2009

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§ 6 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 6 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände


(Text alte Fassung)

(1) Im Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:

1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs;

2. ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert;

3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, zu denen auch ein entgeltlich erworbener Gesamt- oder Teil-Versicherungsbestand gehört.


(Text neue Fassung)

(1) Im Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' sind jeweils gesondert auszuweisen:

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

3.
Geschäfts- oder Firmenwert;

4. geleistete Anzahlungen.


(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.