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Änderung § 48 RechVersV vom 29.05.2009

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§ 48 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 48 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Sonstige Aufwendungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

(Text neue Fassung)

Im Posten 'Sonstige Aufwendungen' sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können;

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2. die Aufwendungen aus den "Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind;



2. (aufgehoben)

3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten 'Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung' zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten 'Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung' zu erfassen sind;

4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

vorherige Änderung

a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind;

b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind;



a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten 'Abschreibungen auf Kapitalanlagen' zu erfassen sind;

b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' als Abzugsposten zu behandeln sind;

5. die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen.