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Änderung § 59 RechVersV vom 29.05.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 RechVersV, alle Änderungen durch Artikel 13 BilMoG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie der RechVersV

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§ 59 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 59 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Konzernanhang


(Text alte Fassung)

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' und 'Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken' und die Unterposten des Postens 'Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen', sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.

(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:

1. selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;

2. in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.

Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar

1. Lebensversicherungsgeschäft;

2. Krankenversicherungsgeschäft;

3. Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,

sowie nach der Herkunft in die Gruppen:

a) Inland;

b) übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c) Drittländer.

(4) Zu dem Konzernbilanzposten 'Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken' ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)