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Änderung § 46 RechVersV vom 01.01.2024

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§ 46 RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 46 RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Aufwendungen für Kapitalanlagen


(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich 'Verwaltung von Kapitalanlagen' zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:

1. die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;

2. Depotgebühren;

3. Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;

vorherige Änderung

4. Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften;



4. Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;

5. Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.