Zitierungen von § 28 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... Abweichungen bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
§ 13 MindZV Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 01.08.2017)
... aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung ... = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung , soweit er auf die Ausschüttung deklarierter Überschussanteile im Folgejahr ...

RfB-Verordnung (RfBV)
V. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 300; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
§ 2 RfBV Begriffsbestimmungen (vom 01.08.2017)
... den ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung; 3. ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... 1 zu nennen. 5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 6. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als ... 1 zu nennen. 6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die ... 1 zu nennen. 6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die ... 1 zu nennen. 9. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als ... Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 6. Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Anhang 2 7. VAGVÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
... 1 zu nennen. 5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 6. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als ... 1 zu nennen. 6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die ... 1 zu nennen. 6. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 7. Hier sind die in Spalte SP0010 enthaltenen Beträge auszuweisen, die ... 1 zu nennen. 9. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 10. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als ... Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds nach Maßgabe des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe e, f und g RechVersV anzugeben. 6. Hier ist die Beteiligung an den Bewertungsreserven im Geschäftsjahr ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... ist in einer Anlage zu nennen." ddd) In Unternummer 4 wird die Angabe „ § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV " durch die Angabe „§ 28 Absatz 6 RechVersV" ersetzt. eee) In ... wird die Angabe „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV" durch die Angabe „ § 28 Absatz 6 RechVersV " ersetzt. eee) In Unternummer 5 Satz 3 wird nach dem Wort ... ist in einer Anlage zu nennen." eee) In Unternummer 5 wird die Angabe „ § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV " durch die Angabe „§ 28 Absatz 6 RechVersV" ersetzt. fff) Die ... wird die Angabe „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV" durch die Angabe „ § 28 Absatz 6 RechVersV " ersetzt. fff) Die folgenden Unternummern 6 und 7 werden angefügt: ... ist in einer Anlage zu nennen." eee) In Unternummer 5 wird die Angabe „ § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV " durch die Angabe „§ 28 Absatz 6 RechVersV" ersetzt. fff) Die ... wird die Angabe „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV" durch die Angabe „ § 28 Absatz 6 RechVersV " ersetzt. fff) Die folgenden Unternummern 6 und 7 werden angefügt: ... 4. Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben. 5. Hier ist die Beteiligung an Bewertungsreserven des ...

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem ... festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, ...

Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
Artikel 1 RechVersVuaÄndV Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst: „(6) In der Lebensversicherung wird ... 2. Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Mindestzuführungsverordnung
V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 9 MindZV Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 07.08.2014)
... ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem ... festgelegte Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... einer Anlage zu nennen. 4. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben. 5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als ... einer Anlage zu nennen. 5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben. 6. Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf ... einer Anlage zu nennen. 5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben. 6. Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf ... 4. Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben. 5. Hier ist die Beteiligung an Bewertungsreserven des Geschäftsjahres ...


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