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§ 2 - Verordnung zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung (ZuckMLAVAufhV k.a.Abk.)

§ 2



Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.

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