Änderung § 6 VRegV vom 01.01.2023

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§ 6 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte


(Text neue Fassung)

§ 6 Auskunft an Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte


vorherige Änderung

(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, sofern die Bundesnotarkammer zuvor

1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht
mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und

2. für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer

schriftlich
Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. 2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. 3 In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. 2 Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.



(heute geltende Fassung) 



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