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Änderung § 9 VRegV vom 01.09.2009

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§ 10 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 9 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.



1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.


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