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Änderung § 8 VRegV vom 26.11.2019

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§ 9 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 8 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Text alte Fassung)

§ 9 Aufbewahrung von Dokumenten


(Text neue Fassung)

§ 8 Aufbewahrung von Dokumenten


(Textabschnitt unverändert)

1 Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumente zu vernichten.