(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- 1.
- Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
- 2.
- Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
- 3.
- Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
- 2.
- Baustellenaufzüge,
- 3.
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- 4.
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
- 5.
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
- 6.
- Schachtförderanlagen,
- 7.
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
- 8.
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- 9.
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
- 10.
- Zahnradbahnen,
- 11.
- Fahrtreppen und Fahrsteige.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der
Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060