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§ 4 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 17.06.1998 BGBl. I S. 1393; aufgehoben durch § 24 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605
Geltung ab 25.06.1998; FNA: 8053-4-15 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen



(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß

a)
die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

b)
die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

c)
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d)
er sich verpflichtet,

aa)
eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und

bb)
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stelle auf deren Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und

2.
den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a)
die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,

b)
die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VIII, IX oder XI der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

c)
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d)
er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren, und

2.
den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 6.1 der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.

(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.

(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.





 

Frühere Fassungen von § 4 12. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 22 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 12. ProdSV CE-Kennzeichnungen (vom 01.12.2011)
... Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich ... muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein. (2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem ...
§ 6 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2011)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder ... einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 22 ProdSNG Änderung der Aufzugsverordnung
...  (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)". 2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder ... einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung ...