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Änderung § 2 12. ProdSV vom 29.12.2009

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§ 2 12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 2 12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der

(Text neue Fassung)

1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist

a) zur Personenbeförderung,

b) zur Personen- und Güterbeförderung oder

vorherige Änderung

c) sofern der Fahrkorb von einer Person betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber
der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.

2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.



c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Als Lastträger wird
der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden.

2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

3. Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

4. Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.

5. Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführtes Bauteil bezeichnet.

6. Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

7. Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.