(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach §
9 Abs. 4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach §
16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die Abholung gilt §
9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach §
11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach §
11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) §
9 Abs. 2 gilt für Hersteller entsprechend.
§ 23 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013) ... für die Entsorgung ausweist, 6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. ... Anforderung nicht erfüllt, 7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht ... entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt, 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder ...
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften ... Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 ...