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Änderung § 23 ElektroG vom 01.06.2012

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§ 23 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 23 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1110
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt,

4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet,

5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist,

6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,

7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,

8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder

9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 7a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015)